Montag, 06. September 2010

www.grabowski.de > text > dies + das

 

25.7.2003

Fahrlässige Präsenz im Web

Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, auf der eigenen Homepage seinen Namen und eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Impressum nennt sich ein solcher Nachweis. Doch noch immer stoßen Surfer auf anonyme Seiten oder auf Homepages, die nicht ordentlich ausgezeichnet sind.

Was bei privaten Sites, auf denen Bilder vom letzten Mallorcaurlaub zu sehen sind, nicht weiter stört, kann auf gewerblichen Seiten für den Betreiber richtig teuer werden. Denn Mitbewerber oder mitunter dubiose Abmahnvereine nehmen gern solch falsch gekennzeichnete Seiten aufs Korn.

Impressum

Wie eine Anbieterkennung, also ein Impressum, auszusehen hat und was dort alles notiert sein muss, regelt das 1997 in Kraft getretene Teledienstegesetz (TDG). Demnach müssen im Impressum Vor- und Nachname des Anbieters, seine vollständige Adresse (kein Postfach!) sowie eine E-Mail-Adresse notiert sein. Besitzt der Sitebetreiber eine Umsatzsteueridentifikations-Nummer (etwa weil er Selbstständiger oder Freiberufler ist), muss auch diese Nummer im Impressum vermerkt sein. Gehört der Betreiber zusätzlich noch einer Kammer an (als Architekt oder Anwalt beispielsweise), so hat er auch diese Kammer zu notieren sowie seine korrekte Berufsbezeichnung. Sehr praktisch ist übrigens der online verfügbare, kostenlose Impressum-Generator.

Das Teledienstegesetz verlangt außerdem, dass die Anbieterkennung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein muss. Es reicht also nicht, auf einer versteckten Seite auf die Autorenschaft hinzuweisen. Deshalb gehen viele Sitebetreiber dazu über, von jeder Seite aus auf das Impressum zu verlinken. Dieser Link sollte mit einem "sprechenden Namen" versehen werden, also am einfachsten mit "Impressum" oder "Kontakt".

Weitere Gesetze

Relevant für die Gestaltung der Anbieterkennung sind neben dem TDG noch zwei weitere Gesetze: Wer im weitesten Sinn journalistisch arbeitet oder für die , und das kann auch ein Online-Tagebuch sein, muss laut §10 des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) einen Verantwortlichen für den redaktionellen Inhalt inklusiv vollständiger Adresse angeben - auch wenn der Sitebetreiber selbst der Verantwortliche ist.

Wer einen Shop auf seiner Seite betreibt hat auch auf die Kennzeichnungspflichten des §312 BGB zu achten _ des früheren Fernabsatzgesetzes, das nun ins Bürgerliche Gesetzbuch integriert ist. Demnach muss der Käufer über eine ganze Latte an Punkten aufgeklärt werden, etwa die wesentliche Merkmale der Dienstleistung, Laufzeit des Vertrags, Liefer- und Versandkosten (mit ausdrücklicher Ausweisung der Mehrwertsteuer), Garantiebedingungen sowie einer Widerrufsbelehrung, für die sich im Web Musterbelehrungen finden.

Unklar ist noch, auf welche Weise der Käufer diese Angaben erhält. Auf der sicheren Seite steht man, wenn sie per E-Mail versandt wird.

Wichtig dabei ist, ausdrücklich auf die Widerrufsfrist von zwei Wochen hinzuweisen. Vergisst dies der Verkäufer, verlängert sich der Zeitraum des Widerrufs auf volle vier Monate.

Copyright und Markenrecht

Bei der Anbieterkennzeichnung handelt es sich um sehr formale und nicht immer leicht zu durchschauende Regeln. Anders sieht es bei einem Blick auf die Inhalte aus. Wer seine selbst fotografierten Bilder und selbst geschriebenen Texte ins Netz stellt, bleibt auf der sicheren Seite.

Doch jeder weiß, dass im Web gern und häufig geklaut wird. Da werden Layouts übernommen, Bilder und Grafiken runtergeladen, interessante Texte kopiert. Ein Klick mit der rechten Maustaste macht's möglich, denn technisch lassen sich die Inhalte von HTML-Dokumenten nicht schützen.

Rechtlich ist ein solches Verfahren jedoch höchst bedenklich. Und zwar liegt das am Urheberrecht, dem in aller Regel der Content einer Website unterliegt. Wer fremde Bilder oder Texte auf seiner Homepage veröffentlichen will (egal ob diese Sachen nun aus dem Netz, von einer gekauften Foto-CD oder aus der Zeitung stammen) tut gut daran, mit dem Urheber Kontakt aufzunehmen und ihn um Erlaubnis zu fragen. Dies gilt im übrigen auch für Zeitungsartikel, die nicht ungefragt auf die Seite gestellt werden dürfen.

Umgekehrt schützt das Copyright natürlich auch die eigenen Kreationen, seien es Texte, Bilder oder Grafiken. Deshalb kann ein Copyright-Vermerk auf den eigenen Seiten nicht schaden.

Was sonst noch zu beachten ist

Eng mit dem Urheberrecht verbunden ist das Markenrecht. So ist es nicht erlaubt, mit geschützten Namen und Bezeichnungen zu werben, sie also etwa in den Domain-Namen oder die Meta-Tags zu platzieren. Untersagt ist bei geschäftlichen Domains mittlerweile auch, mit Meta-Tags zu werben, die keinen inhaltlichen Bezug zur Site haben.

Häufige Ursache von Streitereien sind Gästebücher oder Foren, die auf der eigenen Site betrieben werden. Dort lassen User manchmal Dampf ab und ziehen über andere Menschen oder Institutionen her. Diese Kommentare können schnell verleumderisch und damit rechtswidrig sein. Mittlerweile scheint sich in der Rechtsprechung jedoch eine Linie durchzusetzen. Demnach haftet der Betreiber lediglich bei positiver Kenntnis. Wird er also auf solche Postings hingewiesen, muss er sie von der Site nehmen.

Unsicherheit herrscht nach wie vor bei der Art der Verlinkung auf fremde Inhalte. Klar ist, dass fremde Sites nicht ins eigene Frameset geschickt werden dürfen. Soll heißen: Wenn auf andere Seiten verlinkt wird, dann müssen die sich in einem kompletten Fenster, sei es ein neues oder dasselbe, öffnen. Ungewiss ist jedoch das direkte Verweisen auf nachgeordnete Seiten, allgemein als "deep link" bezeichnet. Kürzlich nun hat der Bundesgerichtshof im Streit zwischen der Verlagsgruppe Handelsblatt und dem Suchdienst Paperboy die Praxis der Deep Links akzeptiert. Ohne diese tiefen Links sei eine "sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen", schrieben die Richter.